Suchen...
Kontakt/Informationen - Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Der Bayerische Landtag hat das Thema Nachteilsausgleich neu geregelt. Nun wird unterschieden zwischen Maßnahmen der individuellen Unterstützung (in der Verantwortung des einzelnen Lehrers, z.B. durch die Auswahl geeigneter Räumlichkeiten), Nachteilsausgleichsmaßnahmen (Änderung der Prüfungsbedingungen, z.B. Zeitzuschlag oder Vorlesen der Angabe) und Notenschutz (Änderung des Maßstabs der Leistungsbewertung, z.B. Nichtbewerten der Rechtschreibleistungen). Die Gewährung von individueller Unterstützung und von Nachteilsausgleichsmaßnahmen wird im Zeugnis nicht vermerkt, die Gewährung von Notenschutz dagegen schon. Das gilt auch für das Abiturzeugnis. Nachteilsausgleich und Notenschutz können im Sinne der Chancengleichheit auf Antrag der Eltern für „Schülerinnen und Schüler mit einer lang andauernden erheblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen“ (Art. 52 (2) BayEUG), gewährt werden. Die bisherige Unterscheidung zwischen Lese-Rechtschreibschwäche und Lese-Rechtschreib-Störung (Legasthenie) entfällt. Berücksichtigt werden nur noch Lesestörung, Rechtschreibstörung oder Lese-Rechtschreib-Störung. Für die Beantragung von Nachteilsausgleich und Notenschutz genügt ein formloses Schreiben der Eltern an die Schulleitung, in dem diese die Voraussetzungen für die Gewährung darlegen und die von ihnen vorgeschlagenen Maßnahmen auflisten. Ein kinderpsychologisches Gutachten ist beizufügen, sofern uns dieses nicht ohnehin schon vorliegt. Unsere Schulpsychologin, Frau Frischkorn, wird eine Stellungnahme dazu abgeben. Die Entscheidung liegt dann bei mir als Schulleiter. Wichtig: Es muss auch bei bereits anerkannten Fällen jetzt erneut ein Antrag durch die Eltern gestellt werden.

Formular "Antrag der Eltern auf Nachteilsausgleich"